Hauptmenü

Statuten des Fördervereins ProWOZ

Vorbemerkung

Der Förderverein ProWOZ wurde 1984 mit dem Ziel gegründet, der Wochenzeitung (WOZ) aus einer existenzbedrohenden finanziellen Krise herauszuhelfen. Seine Aufgabe war daher primär, Finanzmittel zugunsten der WOZ zu beschaffen. Diese Aufgabe hat der Verein in den ersten 25 Jahren seines Bestehens in mehreren Krisen mit Erfolg erfüllt. 1985 richtete der Förderverein den Recherchierfonds ein, um mit seinen Beiträgen aufwändige Recherchen zu ermöglichen.

Seit 15 Jahren ist die Genossenschaft infolink – die Herausgeberin der WOZ – finanziell gesund und stabil. Dies hat die Aufgaben des Fördervereins wesentlich verändert. Er dient nicht mehr primär als Notnetz für die WOZ, sondern hat nun hauptsächlich die Aufgabe, jene Mittel für eine gute Entwicklung dieses Mediums zuzuschiessen, welche allein mit den Abo- und Werbe-Einnahmen nicht gedeckt werden können. Auch diese Aufgabe ist von existenzieller Bedeutung, denn wer stehen bleibt, geht in der heutigen Medienlandschaft unter.


1 Name, Sitz, Zweck

  1. Unter dem Namen „Förderverein ProWOZ“ besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.
  2. Sitz des Vereins ist Zürich.
  3. Der Verein bezweckt, für die Genossenschaft infolink finanzielle Mittel zu beschaffen, welche dazu beitragen,
    1. die redaktionelle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Wochenzeitung WOZ und anderer Medienerzeugnisse der Genossenschaft infolink zu sichern;
    2. die WOZ und andere Medienerzeugnisse der Genossenschaft infolink sowie diese selbst als deren Trägerin stets entsprechend den sich ändernden Verhältnissen weiterzuentwickeln;
    3. aufwändige Recherchen zu ermöglichen.
  4. Der Verein kann auch andere geeignete Massnahmen ergreifen, welche zur Erreichung seines Zweckes beitragen.

2 Verhältnis zwischen Verein und Genossenschaft infolink

  1. Der Verein und die Genossenschaft infolink sind eigenständige juristische Personen und voneinander unabhängig, soweit diese Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
  2. Der Verein unterlässt jede Einflussnahme auf die redaktionelle Ausrichtung der WOZ und der anderen Medienerzeugnisse der Genossenschaft infolink.
  3. Die Genossenschaft infolink hat mit bis zu vier Personen Einsitz im Vorstand des Vereins. Diese Personen haben kein Stimmrecht, jedoch beratende Stimme und ein Antragsrecht.
  4. Der Verein hält einen Genossenschaftsanteilschein. Der Vorstand bezeichnet das Vorstandsmitglied, das den Verein in der Generalversammlung der Genossenschaft infolink vertritt und das Stimmrecht ausübt.
  5. Der Verein wendet alle Mittel, die er einnimmt, nach Abzug des Aufwandes für die Mittelbeschaffung der Genossenschaft infolink zu.
  6. Wird der Verein aufgelöst, fällt das Vereinsvermögen an die Genossenschaft infolink.
  7. Der Verein kann die Führung seines Sekretariates der Genossenschaft infolink übertragen.
  8. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Geschäftsjahr der Genossenschaft infolink.

3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck gutheissen und aktiv oder finanziell dazu beitragen.
  2. Wer ein Gönner:innen-Abo der WOZ abschliesst oder fortsetzt, ist während der Laufzeit des Abos automatisch Unterstützungsmitglied des Vereins.
  3. Mit der Unterstützungsmitgliedschaft sind verbunden:
    1. das Recht, über den Geschäftsverlauf des Vereins informiert zu werden;
    2. das Recht, sich durch einfache Anmeldung beim Vereinssekretariat als Aktivmitglied in den Verein aufnehmen zu lassen.
  4. Aktivmitglied des Vereins können ausserdem werden:
    1. Personen, die sich zur Bezahlung eines regelmässigen Beitrags verpflichten. Der Vorstand kann einzelne Personen in begründeten Fällen von dieser Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.
    2. Personen, die sich durch regelmässiges zeitliches Engagement und / oder durch regelmässige unentgeltliche Sachleistungen aktiv für die Zwecke des Vereines einsetzen.
  5. Personen, die sich in den Vorstand wählen lassen, werden mit der Wahl gleichzeitig Aktivmitglied.
  6. Mit der Aktivmitgliedschaft sind zusätzlich zu den Rechten der Unterstützungsmitgliedschaft verbunden:
    1. das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
    2. das Stimmrecht auszuüben;
    3. Anträge an die Mitgliederversammlung oder an den Vorstand zu stellen.
  7. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an das Vereinssekretariat möglich und befreit von der Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge.
  8. Die Mitgliedschaft endet auch ohne schriftliche Erklärung automatisch:
    1. durch Kündigung des Gönner:innen-Abos;
    2. durch Nichtbezahlung des Beitrags;
    3. durch Beendigung der Unterstützung mit Zeiteinsatz oder Sachleistungen.
  9. Der Vorstand kann Mitglieder aus folgenden Gründen ausschliessen:
    1. mit dem Vereinszweck unvereinbares Verhalten;
    2. versuchte oder vollendete statutenwidrige Einflussnahme auf die Genossenschaft infolink oder die Redaktionen ihrer Medienerzeugnisse;
    3. andere wichtige Gründe.

Der Entscheid über den Ausschluss eines Mitglieds ist endgültig.

4 Organe

Organe des Vereins ProWOZ sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kontrollstelle

5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal innert sechs Monaten nach Ende des Vereinsjahrs statt. Der Vorstand beruft sie mindestens 30 Tage im Voraus ein durch
    1. Ankündigung in der WOZ;
    2. schriftliche Einladung der Aktivmitglieder.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung für zusätzliche Traktanden müssen spätestens 10 Tage nach der Ankündigung in der WOZ dem Vorstand eingereicht werden. Über rechtzeitig eingereichte Traktanden-Anträge kann die Mitgliederversammlung ohne zusätzliche Ankündigung Beschluss fassen. Anträge an den Vorstand sind jederzeit möglich. Wird in einem Antrag nicht klar bezeichnet, an wen er sich richtet, gilt er als Antrag an den Vorstand.
  3. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen:
    1. durch Beschluss des Vorstands;
    2. auf Verlangen mit Grundangabe von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder.
  4. Wenn keine besonderen Geschäfte anstehen, kann der Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung auf dem Schriftweg durchführen. Er verfährt in diesem Fall wie folgt:
    1. Versand der Versammlungsunterlagen an die Aktivmitglieder und Information der Unterstützungsmitglieder mittels Ankündigung in der WOZ 30 Tage im Voraus;
    2. Hinweis, dass die Mitgliederversammlung wie üblich in Präsenz durchgeführt wird, wenn mindestens ein Viertel der Aktivmitglieder dies bis zum 21. Tag vor dem Versammlungstermin schriftlich verlangen.
  5. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. Festsetzung, Änderung und Ergänzung der Statuten;
    2. Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle;
    3. Abnahme des Jahresberichts;
    4. Genehmigung der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung;
    5. die Beschlussfassung über angekündigte sowie rechtzeitig beantragte zusätzliche Traktanden.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Aktivmitglieder. Stimmenvertretung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit hat die Versammlungsleitung den Stichentscheid.

6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Mitglied der Genossenschaft infolink sind. Er konstituiert sich selbst und bestimmt ein Präsidium und ein Vizepräsidium.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch die Statuten oder das Gesetz einem andern Organ vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für
    1. die Festlegung des Voranschlages;
    2. die Festsetzung des Beitrags der Aktivmitglieder;
    3. die Aufnahme von Aktivmitgliedern;
    4. den Ausschluss von Mitgliedern;
    5. die Auflösung des Vereins unter Vorbehalt von Art. 11;
    6. Beschlussfassung über Anträge der Genossenschaft infolink und der Redaktion für finanzielle Beiträge.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium oder, wenn dieses abwesend ist, das Vizepräsidium den Stichentscheid.
  5. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie können sich ihre Unkosten ersetzen lassen.

7 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

8 Kommunikation mit den Mitgliedern

Das Publikationsorgan des Vereins ist die Wochenzeitung WOZ. Er kommuniziert primär mittels Inseraten in der WOZ mit den Mitgliedern und kann zusätzlich Briefpost, E-Mail oder andere geeignete Mittel benützen.

9 Kontrollstelle

  1. Der Verein lässt seine Rechnungslegung wenn möglich von der gleichen professionellen Kontrollstelle prüfen wie die Genossenschaft infolink.
  2. Ist dies nicht möglich, bezeichnet der Verein eine andere professionelle Kontrollstelle.
  3. Die Amtszeit der Kontrollstelle beträgt 1 Jahr, Wiederwahl ist möglich.

10 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand legt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien fest.

11 Auflösung des Vereins

  1. Der Vorstand kann jederzeit mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen.
  2. Er teilt den Auflösungsbeschluss innert 10 Tagen den Aktivmitgliedern und den Unterstützungsmitgliedern schriftlich mit und räumt ihnen das Recht ein, innert 20 Tagen schriftlich Einspruch zu erheben.
  3. Erfolgt kein Einspruch, wird der Auflösungsbeschluss wirksam.
  4. Erfolgt ein Einspruch, muss der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder eine Urabstimmung durchführen. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Unterstützungsmitglieder.
  5. Stimmt eine einfache Mehrheit der an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung oder an der Urabstimmung Teilnehmenden der Auflösung zu, wird der Auflösungsbeschluss wirksam.

12 Inkrafttreten

  1. Diese totalrevidierten Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2022 in Kraft.
  2. Sie ersetzen die Statuten vom 23. Juni 1984 / 26. Mai 2016.